§§ IHR RECHT §
Mit dem Fahrgastrechtegesetz gelten seit dem 29. Juli 2009 einheitliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr in Deutschland. Sie räumen den Reisenden gleiche Rechte bei allen Eisenbahnunternehmen ein und gelten für alle Züge von der S-Bahn über den Regionalzug bis zum ICE, unabhängig davon, von welchem Eisenbahnunternehmen sie betrieben werden. Sie gelten auch für Reiseketten aus Zügen verschiedener Eisenbahnunternehmen, die mit einer Fahrkarte genutzt werden, unabwendbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich des Eisenbahnunternehmens liegen, etwa extreme Witterung, Menschen auf den Gleisen oder Kabeldiebstahl. Hierzu zählt nicht Streik.
Entschädigung für verspätete Ankunft am Zielort
Bitte beachten Sie: Ein Anspruch auf Entschädigung des Fahrpreises besteht nur für den Teil der Fahrkarte, für den keine weitere Erstattung geltend gemacht wurde.
° Ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof Ihrer Fahrkarte erhalten Sie eine Entschädigung von 25 % des Fahrkartenpreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten 50 %; bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben Fahrkartenpreises berechnet.
° Zeitfahrkarten (z. B. Wochen- oder Monatskarten) sowie Pauschalpreistickets (z. B. Länder-Tickets und Quer-durchs-Land-Ticket) werden pauschal je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt.
° Zeitfahrkarten des Nahverkehrs: 1,50 € (2. Klasse) / 2,25 € (1. Klasse) Zeitfahrkarten des Fernverkehrs: 5,00 € (2. Klasse) / 7,50 € (1. Klasse) BahnCard 100: 10,00 € (2. Klasse) / 15,00 € (1. Klasse)
Insgesamt werden maximal 25 % des Zeitfahrkartenpreis entschädigt.
° Zeitkarteninhaber (Ausnahme BahnCard 100) können auch mehrere Verspätungsfälle ab 20 Minuten innerhalb der Geltungsdauer der Zeitkarte zusammenrechnen und gesammelt zur Erstattung oder Entschädigung einreichen.
° Entschädigungsbeträge unter 4 Euro werden nicht ausgezahlt; reichen Sie deshalb Entschädigungsanträge bei Zeitfahrkarten des Nahverkehrs (z. B. Länder-Tickets, Quer-durchs-Land-Ticket) gesammelt ein.
Weiterfahrt mit einem anderen Zug
Bei einer zu erwartenden Verspätung von mind. 20 Minuten am Zielbahnhof Ihrer Fahrkarte können Sie:
° bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt die Fahrt auf der gleichen Strecke oder auf einer anderen Strecke fortsetzen und dabei auch
° andere, nicht reservierungspflichtige Züge nutzen (eine ggf. erforderliche Fahrkarte / einen Produktübergang müssen Sie zunächst bezahlen und können Sie sich anschließend erstatten lassen); erheblich ermäßigte Fahrkarten (z. B. Länder-Tickets, Quer-durchs-Land-Ticket) sind davon ausgenommen. ° bei Fahrkarten mit Zugbindung (z.B. Sparpreis) ist diese automatisch aufgehoben.
Erstattung bei Nichtantritt oder Abbruch der Reise wegen Verspätung, Zugausfall oder Anschlussverlust
Bei einer zu erwartenden Verspätung von 60 Minuten und mehr am Zielort Ihrer Fahrkarte können Sie:
° von der Reise zurücktreten und sich den Fahrpreis erstatten lassen.
° die Reise abbrechen und sich den Anteil des Fahrkartenpreises für die nicht genutzte Strecke erstatten lassen oder
° die Reise abbrechen, wenn sie sinnlos geworden ist, zum Ausgangsbahnhof zurückkehren und sich den Fahrkartenpreis erstatten lassen.
Nutzung anderer Verkehrsmittel als Ersatz (z.B. Bus oder Taxi
° Stellt Ihnen das Eisenbahnunternehmen ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung, hat dies Vorrang vor einer Kostenerstattung für selbst organisierte Alternativen.
° Bei einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof Ihrer Fahrkarte werden Ihnen die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis max. 120 Euro im Nahverkehr erstattet, wenn das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt und Sie mit dem Eisenbahnunternehmen aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht in Kontakt (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges) treten können.
° Dies gilt auch bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann.
° Ferner gilt dies auch in Fällen, in denen das Eisenbahnunternehmen eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen hat und die Weiterfahrt mit einem anderen Verkehrsmittel preisgünstiger ist.
Übernachtung
°Stellt Ihnen das Eisenbahnunternehmen eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung, hat dies Vorrang vor einer Kostenerstattung für selbst organisierte Alternativen. ° Wird wegen eines Zugausfalls oder einer Verspätung eine Übernachtung erforderlich oder ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden Ihnen angemessene Übernachtungskosten erstattet, wenn das Eisenbahnunternehmen keine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt und Sie mit dem Eisenbahnunternehmen aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht in Kontakt (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges) treten können.
Ausschlussgründe für Verspätungsentschädigung
Die Geltendmachung von Ausschlussgründen nach Art. 19 Abs. 10 VO (EU) 2021/782 bleibt vorbehalten.
Geltendmachung Ihrer Ansprüche
Damit Sie schnell und einfach Ihre Ansprüche geltend machen können, nutzen Sie bitte das Fahrgastrechte-Formular. Es hilft Ihnen, alle zur Bearbeitung erforderlichen Daten anzugeben. Die Verwendung des Formulars führt zu einer schnelleren Bearbeitung Ihrer Erstattung.
Ausschlussgründe der Erstattung
Keine Erstattung erfolgt, wenn:
° die/der Reisende vor Kauf des Fahrscheines über die Verspätung informiert war
° die/der Reisende durch Wahl einer anderen Strecke die Verspätung auf weniger als 60 Minuten reduziert
° das Eisenbahnverkehrsunternehmen ein alternatives Verkehrsmittel zur Verfügung stellt und die Verspätung weniger als 60 Minuten beträgt
Weitere Informationen rund um Fahrgastrechte erhalten Sie unter Fahrgastrechte.info
Beschwerden, Schlichtung und nationale Durchsetzungsstelle
Sollten Sie Einwände gegen Fahrgastrechtentscheidungen haben, richten Sie Ihren Widerspruch an die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat.
Sie erhalten das Formular auch am DB Service Point, im DB Reisezentrum oder als Online-Formular unter www.fahrgastrechte.info.
Allgemeine Beschwerden richten Sie bitte an:
Transdev Verkehr GmbH, Kalmuter Weg 1, 56154 Boppard oder Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main
** Haftungsausschlussgründe
Die Eisenbahnunternehmen haften nicht bei:
höherer Gewalt Eigenem Verschulden des Reisenden Verhalten eines Dritten, das von der Eisenbahn nicht vermieden bzw. abgewendet werden konnte Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Sie sind mit der Bearbeitung Ihrer Beschwerde nicht zufrieden, wenden Sie sich an:Schlichtung und Reise & VerkehrFasanenstraße 81 / 10623 Berlin / Kontakt@soep-online.de / soeb-onlinde.de / Telefon +49 (0) 30 644 99 33-0
Nationale Durchsetzungsstellen für die neuen Fahrgastrechte sind die Eisenbahnaufsichtsbehörden der Bundesländer sowie das Eisenbahnbundesamt.
Eisenbahnbundesamt Heinemannstraße 6 53175 Bonn Telefon: 0228 30795400 Fax: 0228-30795-499 E-Mail: fahrgastrechte@eba.bund.de
Bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort ihrer Fahrkarte können Sie: